Therapiezentrum Ober-Ramstadt

Arztpraxis für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie

Jan Schuhmacher und Kollegen


Finanzierung
Gesetzliche Krankenversicherungen:
Nach der Kostengenehmigung durch die Krankenkassen (dort heißt es in Undeutsch: "Feststellung der Leistungspflicht der Krankenkasse für eine Psychotherapie") übernehmen die gesetzlichen Kassen die Therapie zu 100%. Zusätzliche Verfahren, die nicht im Leistungskatalog der Krankenversicherung enthalten sind, werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Patienten durchgeführt und müssen als sog. IGeL (individuelle Gesundheitsleistung) privat bezahlt werden, dies ist jedoch nur selten sinnvoll oder gar erforderlich.


Zur Abrechnung der Leistungen ist es unbedingt erforderlich, dem Therapeuten zu Beginn jedes Behandlungsquartals die gültige Krankenversicherungs-Chipkarte (Gesundheitskarte) vorzulegen, und, falls vorhanden, eine Überweisung (letzteres ist nicht zwingend erforderlich).


Die Abrechnung ist gesetzlich festgelegt und erfolgt nach dem EBM (einheitlicher Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen) über die kassenärztliche Vereinigung. Eventuelle Medikamentenkosten werden wie bei anderen ärztlichen Verordnungen von den Krankenkassen abzüglich des gesetzlich festgelegten Eigenleistung bzw. Zuzahlung erstattet (Kassenrezept).

Private Krankenversicherungen:
Die meisten Krankenkassen übernehmen die Kosten bis zu einer festgelegten Stundenzahl meistens zu 100%, allerdings nicht immer, denn es gibt bei den privaten Krankenversicherungen keinen einheitlichen Umfang einer genehmigungfähigen Therapie, weil das vollkommen vom individuellen Versicherungsvertrag abhängig ist. Daher müssen Privatpatienten vor einer Psychotherapie durch Nachlesen in ihrem Vertrag oder Anruf bei der Kasse klären, in welcher Höhe und in welchem Umfang Ihnen eine Psychotherapie erstattet wird und welchen Eigenanteil sie ggf. zu leisten haben. Viele private Versicherungen zahlen auch sogenannte Zusatzverfahren zu 100%, bei manchen muss dies aber gesondert beantragt werden. Eine Überweisung ist bei Privatpatienten grundsätzlich nicht erforderlich. Manche privaten Versicherungen geben Chipkarten aus, diese erleichtern den bürokratischen Aufwand bei der Anmeldung, sind aber für die Abrechnung mit der Kasse nicht zwingend erforderlich. Die Abrechnung der Psychotherapie und anderer genehmigungsfähiger Leistungen erfolgt nach der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte). Zur Zeit ist einheitlich für Psychotherapie der "2,3-fache Satz" festgelegt, bei manchen Leistungen oder in besonders begründeten Fällen auch bei allen Leistungen, kann bis zu dem 3,5-fachen GOÄ-Satz abgerechnet werden. Eventuelle Medikamentenkosten werden wie bei anderen ärztlichen Verordnungen von den privaten Krankenkassen meistens voll erstattet (Privatrezept).

Besonderheiten bei Beamten:
Beamte sind in der Regel "beihilfeberechtigt", d.h. die Beihilfe zahlt einen Teil, meistens ca. 50%, die Krankenkasse übernimmt dann den Restbetrag. Da die Dienststellen für Beamte unterschiedlichen Beihilfestellen zugeordnet sind, müssen Sie bei Ihrer Beihilfestelle und bei Ihrer Krankenkasse vor der Therapie erfragen, wie die Modalitäten in Ihrem Fall sind. Leider ist es nicht möglich eine pauschale Aussage darüber zu machen, nur soviel: in dem meisten Fällen erfolgt insgesamt eine Kostenerstattung zu 100%. Die Abrechnung der Psychotherapie und anderer genehmigungsfähiger Leistungen erfolgt nach der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte).

Besonderheiten bei bei Post-B-Patienten:
Die Abrechnung der Psychotherapie und anderer genehmigungsfähiger Leistungen erfolgt nach der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte). Zur Zeit ist einheitlich für Psychotherapie der "2,3-fache Satz" festgelegt. Die Beihilfestelle zahlt 50 % davon, die Post-B-Kasse jedoch nur den 1,9-fachen Satz von den anderen 50 %, weswegen vom Patienten ein Selbstbehalt des Differenzbetrages (€ 8,04 Stand: Januar 2019) pro Sitzung aus eigener Tasche zu zahlen ist. Bei den Medikamentenkosten gilt für die Post-B-Versicherten seit 2011, dass nur noch "Festbetragsarzneimittel" voll erstattet werden (in Angleichung an die gesetzlichen Krankenversicherungen), allerdings wenigstens ohne Zuzahlung.